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   OVG Sachsen, 17.10.2017 - 2 A 695/16   

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https://dejure.org/2017,39793
OVG Sachsen, 17.10.2017 - 2 A 695/16 (https://dejure.org/2017,39793)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.10.2017 - 2 A 695/16 (https://dejure.org/2017,39793)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 2 A 695/16 (https://dejure.org/2017,39793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBG § 35
    Versetzung, dienstliches Bedürfnis, innerdienstliche Spannungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.10.2017 - 2 A 695/16
    Nach richtiger Auffassung, die auch das Verwaltungsgericht letztlich seiner Subsumtion zugrunde gelegt hat (UA S. 13), reicht vielmehr die objektive Beteiligung des Klägers an dem Spannungsverhältnis als sachlicher Grund für die Versetzung aus, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - Rn. 22).
  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.10.2017 - 2 A 695/16
    Sind etwa Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, von einer Person allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das "Opfer" dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1967 - VI C 58.85 -, juris Rn. 37 und Beschl. v. 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschl. v. 4. Februar 2014 - 2 B 467/13 - Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.10.2017 - 2 A 695/16
    7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 10.01.2017 - 2 B 267/16

    Umsetzung; Rückumsetzung

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.10.2017 - 2 A 695/16
    Im Fall der Versetzung eines der Streitbeteiligten ist danach ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (vgl. Senatsbeschl. v. 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 20.12.2010 - 2 B 506/09

    Versetzung, Interessenabwägung, Gesundheitsbeeinträchtigungen, maßgeblicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.10.2017 - 2 A 695/16
    Eine Versetzung könnte sich deshalb unter dem Gesichtspunkt gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann als rechtswidrig erweisen, wenn im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung feststeht, dass sich der Aufenthalt am neuen Dienstort mit Wahrscheinlichkeit so nachteilig auf den gesundheitlichen Zustand des Beamten auswirkt, dass mit vorzeitigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit oder anderen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 1 L 90/20

    Versetzung eines Beamten wegen innerdienstlicher Spannungen

    Sind etwa Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, von einer Person allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das "Opfer" dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschlüsse vom 8. März 2013 - 3 CS 12.2365 -, juris Rn. 25 ff., und vom 10. Januar 2018 - 3 CS 17.2383 -, juris Rn. 21, 25; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 A 695/16 -, juris Rn. 8; OVG SH, Beschluss vom 18. November 2019 - 2 MB 2/19 -, juris Rn. 8).

    Im Rahmen einer Versetzungsentscheidung muss daher nicht notwendig schon der konkrete neue Tätigkeitsbereich des versetzten Beamten (exakt) beschrieben werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2019 - 1 B 1048/18 -, juris Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 7 S 32.15 -, juris Rn. 4; s. auch SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 A 695/16 -, juris Rn. 13).

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